Änderung des Geburtsnamens des Kindes bei nachträglicher gemeinsamer Sorge, bei Scheinvaterschaft oder Anschlusserklärung beantragen
Quelle: Serviceportal Rheinland-PfalzSie können den Namen Ihres Kindes ändern, wenn sich Ihr Name geändert hat.
Sie können den Namen Ihres Kindes ändern, wenn sich Ihr Name geändert hat.
Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einem Notar oder Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.
Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.
Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.
Zuständig ist das Standesamt.
Ihr Kind muss sich der Namensänderung anschließen, wenn es bereits 5 Jahre alt ist.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.
Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.
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