Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation in einem zulassungspflichtigen Handwerksberuf (Meisterprüfung) beantragen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzEs gibt in Deutschland circa 200 Berufe im Handwerk. 53 dieser Berufe sind zulassungspflichtig. Dazu gehören zum Beispiel die Berufe Bäckerin oder Bäcker, Friseurin oder Friseur und Fliesenlegerin oder Fliesenleger.
Die Berufe im zulassungspflichtigen Handwerk heißen auch: Meisterberufe. Die Meisterberufe sind reglementiert. Das bedeutet: Sie dürfen nur dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten, wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind. Für die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie eine bestimmte Qualifikation in dem jeweiligen Handwerksberuf nachweisen (Meistertitel).
Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden. Dafür müssen Sie Ihre Berufsqualifikation von der Handwerkskammer anerkennen lassen. Im Anerkennungsverfahren vergleicht die Handwerkskammer Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation.
Das Anerkennungsverfahren heißt „Gleichwertigkeitsfeststellung“.
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, können Sie die Eintragung in die Handwerksrolle beantragen. Sie erhalten aber keinen Meistertitel. Für die Gleichwertigkeitsfeststellung im zulassungspflichtigen Handwerk sind die Handwerkskammern zuständig. Die Handwerkskammern beraten Sie schon vor der Antragsstellung und identifizieren für Sie den passenden Beruf im Handwerk.
Hinweis: Für Staatsangehörige der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz gibt es noch ein anderes Anerkennungsverfahren: die Erteilung der Ausnahmebewilligung (§ 9 HwO). Die Handwerkskammern beraten Sie, welches Anerkennungsverfahren für Sie passt.