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mixins.searchInfo_searchTermVerkürzte Prüfung zur Steuerberaterin oder Steuerberater beantragen

Verkürzte Prüfung zur Steuerberaterin oder Steuerberater beantragen

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Steuerberaterinnen und Steuerberater helfen Menschen bei ihren steuerlichen Angelegenheiten. Sie sorgen so dafür, dass Bürgerinnen und Bürger ihre Finanzen führen und ihren steuerrechtlichen Pflichten nachkommen können.

Wenn Sie als Steuerberaterin oder Steuerberater arbeiten möchten, müssen Sie in der Regel eine Prüfung absolvieren, um Ihre Sachkunde nachzuweisen.

Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung sind

  • steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht,
  • Steuern vom Einkommen und Ertrag,
  • Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer,
  • Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts,
  • Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Union,
  • Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,
  • Volkswirtschaft,
  • Berufsrecht.

Es werden nicht zwangsläufig sämtliche Gebiete in der Prüfung abgefragt.

Unter bestimmten Umständen können Sie eine verkürzte Prüfung ablegen.

Dies gilt dann, wenn Sie

  • Wirtschaftsprüferin beziehungsweise Wirtschaftsprüfer oder
  • vereidigte Buchprüferin oder vereidigter Buchprüfer sind oder
  • die für diese Berufe notwendigen Prüfungen bestanden haben.

In diesen Fällen werden Sie in folgenden Bereichen nicht geprüft:

  • Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Union,
  • Betriebswirtschaft und Rechnungswesen und
  • Volkswirtschaft.

Die Prüfung gliedert sich dann in

  • 2 statt gewöhnlicherweise 3 schriftliche Aufsichtsarbeiten, die 4 bis 6 Stunden lang sind und
  • eine mündlichen Prüfung, die je Prüfling nicht länger dauert als 90 Minuten.

Die Verkürzung der Prüfung beantragen Sie bei der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk Sie beruflich überwiegend tätig sind oder tätig sein werden. Wenn Sie keine Tätigkeit ausüben, ist die Steuerberaterkammer im Bezirk Ihres Wohnsitzes zuständig.

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