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Visum: beantragen - für Au-pair Beschäftigte

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Für die Einreise müssen Au-pair-Beschäftigte grundsätzlich ein nationales Visum, das die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung erlaubt, besitzen. Zuständig für die Erteilung dieses Visums ist die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) im Herkunftsstaat.

Abhängig von der Staatsangehörigkeit kann es für Au-pair-Beschäftigte eine Einreiseerleichterung geben:

  • Au-pair-Beschäftigte, die Unionsbürger sind, benötigen für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kein Visum. Sie können im Rahmen ihres Freizügigkeitsrechts unabhängig vom Zweck und der Dauer des Aufenthalts ohne Visum einreisen und eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ausüben. Entsprechendes gilt für Angehörige von Island, Liechtenstein und Norwegen.

    Staatsangehörige des neuen EU-Mitgliedstaates Kroatien benötigen während einer Übergangsphase zunächst bis zum 30. Juni 2015 für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Au-pair-Beschäftigte eine Arbeitserlaubnis-EU, die bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden muss.
     
  • Au-pair-Beschäftigte, die Staatsangehörige der Schweiz sind, benötigen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz ebenfalls kein Visum für die Einreise.
     
  • Auch Au-pair-Beschäftigte, die Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika sind, können unabhängig von Zweck und Dauer des Aufenthalts ohne Visum einreisen. Die erforderliche Aufenthaltserlaubnis müssen Sie nach der Einreise in das Bundesgebiet innerhalb von drei Monaten bei der für den Wohnort zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Sie sollten allerdings wegen der Frage, ob sich trotz grundsätzlich bestehender Visumfreiheit die Einreise mit einem Visum für eine Au-pair-Beschäftigung empfiehlt, mit der deutschen Auslandsvertretung Kontakt aufnehmen.

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