Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs beantragen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzEntgegennahme der Meldung der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in Rheinland- Pfalz
Die vorübergehende und gelegentliche Ausübung des Berufs des Tierarztes aus EU-Mitgliedstaaten ohne Approbation muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
- Nachweis, dass Sie in einem Mitgliedstaat rechtmäßig als Tierarzt oder Tierärztin niedergelassen sind und dass Ihnen die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
- einen Berufsqualifikationsnachweis (tierärztliches Diplom, Prüfungszeugnis oder ein sonstiger tierärztlicher Befähigungsnachweis).
- ggfs. Informationen über Versicherungsschutz/ Berufshaftpflicht
- für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen
- Mitteilung von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung
Die Bescheinigungen dürfen bei Vorlage nicht älter als 12 Monate sein.
wiederholte Meldungen:
- Vorlage aktualisierter Bescheinigung der zuständigen Behörde, dass Melder in einem Mitgliedsstaat rechtmäßig als Tierarzt/Tierärztin niedergelassen ist und dass zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung die Ausübung des Berufs nicht- auch nicht vorübergehend- untersagt ist
- Mitteilung von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung
- Nr. 1.4.4 * Landesverordnung über Gebühren der Behörden des öffentlichen Veterinärdienstes der amtlichen Lebensmittelüberwachung sowie der Gesundheitsverwaltung im Rahmen des Trinkwasserrechts und der Umwelthygiene (Besonderes Gebührenverzeichnis vom 29.09.2008)
- Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36)
Sie müssen vor der ersten Dienstleitungserbringung eine Meldung an die zuständige Behörde erstatten bzw. unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung, wenn eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich war. Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern.
Für die tierärztliche Berufsausübung zuständige Behörde des Herkunftsstaates/Ort der Niederlassung des Dienstleistungserbringungers, oder
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