Anerkennungs- und Berufszugangsverfahren für den bundesrechtlich und landesrechtlich reglementierten Beruf „Lebensmittelkontrolleur/kontrolleurin“
Quelle: BUS Rheinland-PfalzAusländische Berufsqualifikationen anerkennen
Feststellung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Tätigkeit als Lebensmittelkontrolleur / Lebensmittelkontrolleurin durch Bescheid.
Dies schließt auch die Entscheidung über ggf., erforderliche Ausgleichsmaßnahmen ein.
- formloser, schriftlicher Antrag durch Antragsteller auf Anerkennung der im Ausland erworbenen Ausbildung unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen,
- Entscheidung über Anerkennung der nachgewiesenen Ausbildungen und Tätigkeiten durch MJV,
- falls erforderlich Anforderung von Stellungnahmen weiterer Stellen durch MJV,
- Feststellung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Tätigkeit als Lebensmittelkontrolleur / Lebensmittelkontrolleurin durch Bescheid durch MJV,
- bei Feststellung von Defiziten Bestimmung von Umfang und Dauer der Ausgleichsmaßnahmen, die zum Erwerb der erforderlichen fachwissenschaftlichen, lebensmittelrechtlichen und verwaltungstechnischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der bisherigen Ausbildung nicht vermittelt worden sind, erforderlich sind.
Zuständige Stelle ist die für die Lebensmittelüberwachung zuständige oberste Landesbehörde, das Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten.
Voraussetzung für die Tätigkeit als „Lebensmittelkontrolleur / Lebensmittelkontrolleurin“ ist
- ein Berufsabschluss mit zusätzlicher Fortbildungsprüfung aufgrund des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung oder als Technikerin bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung in einem Lebensmittelberuf
und
- ein mit einer bestandenen Prüfung abgeschlossener, mindestens 24 Monate dauernder Lehrgang mit tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterricht an einer hierfür geeigneten Einrichtung von mindestens sechs Monaten und praktischer Ausbildung einschließlich Praktika in mit der Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes betrauten Ämtern
sowie
- Nachweises der Berufstauglichkeit durch ein ärztliches Zeugnis,
- Nachweis darüber, dass keine Straftaten, schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen oder sonstige, die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers infrage stellenden Umstände bekannt sind,
- Nachweis des Besitzes einer Fahrerlaubnis Klasse B.
Mit dem Antrag müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
- amtlich beglaubigte Fotokopie des Original-Berufsabschlusses,
- amtlich beglaubigte Fotokopie einer bestandenen Fortbildung,
- amtlich beglaubigte Fotokopie einer Ausbildung, die der einem erfolgreichen Abschluss eines Lehrgangs zum anerkannten Lebensmittelkontrolleur entspricht.
- Identitätsnachweis,
- Lebenslauf mit tabellarischer Darstellung des beruflichen Werdegangs,
- Nachweis der Berufstauglichkeit durch ein ärztliches Zeugnis,
- Nachweis darüber, dass keine Straftaten, schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen oder sonstige, die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers infrage stellenden Umstände bekannt sind,
- eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde oder es sich um einen Erstantrag handelt,
- Nachweis des Besitzes einer Fahrerlaubnis Klasse B,
- eine Heiratsurkunde / Eheurkunde in einfacher Kopie, falls in den Ausbildungsunterlagen ein anderer Name (Geburtsname) steht als bei Antragstellung angegeben.
Fremdsprachige Unterlagen müssen zusätzlich in amtlich beglaubigter Übersetzung beigefügt werden. Die Übersetzung muss durch eine/n in Deutschland öffentlich bestellte/n und allgemein beeidigte/n Übersetzer/in erfolgt sein.
Für die Bearbeitung des Antrags wird je nach Zeitaufwand eine Gebühr entsprechend dem Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben; eventuell anfallende Kosten für Gutachten durch andere Stellen werden zusätzlich erhoben.
Es gibt keine vorgegebenen Fristen.
Wenn die Unterlagen vollständig eingereicht worden sind, dauert das Verfahren voraussichtlich vier Monate. Die Bearbeitungsdauer ist dabei auch abhängig von der Beteiligung anderer Stellen.
- Verordnung über die fachlichen Anforderungen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches an die in der Überwachung tätigen Lebensmittelkontrolleure (Lebensmittelkontrolleur-Verordnung - LKonV)
- Ausbildung und Prüfung sowie Fortbildung von Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleuren Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz vom 25. Oktober 2006 (104-86 023-3/2004-1)
Antrag kann formlos gestellt werden.
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