Dolmetscher bzw. Übersetzer in der Justiz Allgemeine Beeidigung bzw. Ermächtigung
Quelle: BUS Rheinland-PfalzDie Tätigkeit der Dolmetscherinnen/Dolmetscher umfasst die mündliche Sprachübertragung, die der Übersetzerinnen/Übersetzer die schriftliche Sprachübertragung. "Sprache" in diesem Sinne ist auch die Gebärdensprache.
Der Einsatz als Dolmetscherin/Dolmetscher in einer gerichtlichen Verhandlung erfordert einen Eid dahin, dass treu und gewissenhaft übertragen werde. Anstatt für jede gerichtliche Verhandlung gesondert einen Eid zu leisten, können Dolmetscherinnen/Dolmetscher einen allgemeinen Eid leisten und sich nachfolgend hierauf berufen.
Für in fremder Sprache abgefasste Urkunden kann ein Gericht die Vorlage von Übersetzungen anordnen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit eine ermächtigte Übersetzerin/ein ermächtigter Übersetzer bescheinigt hat.
Die Ermächtigung umfasst das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen. Dies gilt auch für bereits vorgenommene Übersetzungen, die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegt werden.
Die allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin/Dolmetscher und/oder die Ermächtigung als Übersetzerin/Übersetzer zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke erfolgt auf schriftlichen Antrag durch die Präsidentin oder den Präsidenten des rheinland-pfälzischen Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihre berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen ihren Wohnsitz hat. Besteht in Rheinland-Pfalz weder eine berufliche Niederlassung noch ein Wohnsitz, erfolgt dies durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz.
Voraussetzungen für die allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung sind die persönliche Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung der antragstellenden Person. Nachweise darüber sind dem Antrag beizufügen.
Mit der allgemeinen Beeidigung bzw. der Ermächtigung ist keine öffentliche Bestellung verbunden.