Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt mit Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz beantragen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzWenn Sie eine Anerkennung für eine Facharztbezeichnung aus einem EU-Staat haben und in Deutschland –hier Rheinland-Pfalz-als Fachärztin/-arzt arbeiten wollen, brauchen Sie die Anerkennung Ihrer Facharztqualifikation durch die zuständige Bezirksärztekammer. Nur dann darf diese Facharztbezeichnung in Deutschland geführt werden.
Den Antrag auf Anerkennung der Facharztqualifikation müssen Sie schriftlich, bei der jeweils zuständigen Bezirksärztekammer in Rheinland-Pfalz einreichen.
Facharzt-Qualifikationen, die in einem EU-Staat erworben wurden, werden individuell daraufhin überprüft, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für den Beruf der Fachärztin/des Facharztes entspricht oder ob es wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen und der deutschen Qualifikation gibt. Diese Überprüfung basiert auf verschiedenen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt und Dauer der Ausbildung. Listung in der RICHTLINIE 2005/36/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES. Ihre einschlägige Berufserfahrung kann dabei ebenso berücksichtigt werden wie weitere berufliche Qualifikationen.
Bitte wenden Sie sich an die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz.
Die Anerkennung Ihrer Facharztqualifikation und die Tätigkeit als Fachärztin/Facharzt sind nur dann möglich, wenn Sie bereits eine gültige Approbation in Deutschland haben. Das heißt, Sie müssen zuerst Ihre Qualifikation als Ärztin/Arzt bei der dafür zuständigen Stelle beantragt und die Approbation erhalten haben. Danach können Sie die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation beantragen.
Sie müssen Ihre Deutschkenntnisse bei der Erteilung der Approbation/Berufserlaubnis nachweisen. Für die Facharzt-anerkennung werden Ihre Deutschkenntnisse in der Regel nicht erneut überprüft, es sei denn es bestehen Zweifel an der Sprachfähigkeit.
- Antrag auf Anerkennung einer Facharztqualifikation, Formblatt ist bei der Bezirksärztekammer erhältlich
- Erklärung, ob und bei welcher Landesärztekammer bereits ein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde
- Tabellarischer Lebenslauf
- Deutsche Approbation
- Im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise (Diplome, Facharzt-Bezeichnungen, Bestätigung der Gleichwertigkeit der Weiterbildung gemäß EU-Recht.)
- Übersetzte und beglaubigte Abschrift der entsprechenden Studien- oder Prüfungsordnung, die zum Zeitpunkt des Erwerbs der Qualifikation in Kraft gewesen ist
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen (detaillierte Zeugnisse, Leistungsverzeichnisse) und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind.
- Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat
- Konformitätserklärung gemäß Richtlinie 2005/36/EG
- gegebenenfalls Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit
Die Unterlagen sind in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien in deutscher Sprache oder als beglaubigte Kopie einer deutschen Übersetzung vorzulegen. Die Übersetzungen müssen von Dolmetschern oder Übersetzern angefertigt werden, die öffentlich bestellt oder vereidigt sind. Die Übersetzungen müssen vom Original oder von den beglaubigten Kopien angefertigt werden. Dies ist vom Übersetzer zu bescheinigen.
Für die Anerkennung fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Für die Beschaffung notwendiger Dokumente können weitere Kosten bei anderen Stellen entstehen.
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bitte beachten, dass auch in einem EU-Staat erworbene Doktortitel nicht automatisch in Rheinland-Pfalz geführt werden dürfen. Hier ist immer eine Rückfrage/Antrag auf Genehmigung bei der zuständigen Abteilung des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit RLP zu empfehlen.
Die Service-Stellen des Netzwerks "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.
Innerhalb von drei Monaten nach Antragsstellung teilt die zuständige Bezirksärztekammer mit, wenn Unterlagen fehlen.
06.09.2022
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