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mixins.searchInfo_searchTermAnerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation für eine Ausbildung oder Fortbildung im Bereich der rechtspflegerischen Berufe beantragen

Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation für eine Ausbildung oder Fortbildung im Bereich der rechtspflegerischen Berufe beantragen

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Sie können einen Ausbildungsabschluss oder Weiterbildungsabschluss aus dem Ausland in Deutschland offiziell anerkennen lassen. Das Verfahren zur Anerkennung heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung.

Bitte beachten Sie: Ihr Abschluss muss im Staat Ihrer Ausbildung staatlich anerkannt sein. Informelle oder non-formale Qualifikationen können in Deutschland nicht offiziell anerkannt werden.

Ausbildungsberufe in Deutschland im Bereich der Rechtspflege sind:

  • Notarfachangestellte oder Notarfachangestellter
  • Patentanwaltsfachangestellte oder Patentanwaltsfachangestellter
  • Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte oder Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter
  • Rechtsanwaltsfachangestellte oder Rechtsanwaltsfachangestellter
  • Rechtsfachwirtin oder Rechtsfachwirt

Die Anerkennung beantragen Sie bei der zuständigen Stelle in dem Bundesland, in dem Sie arbeiten möchten. Im Bereich der Rechtspflege sind normalerweise die Rechtsanwaltskammern, Patentanwaltskammern und die Notarkammern zuständig.

Für den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung müssen Sie einen deutschen Ausbildungsabschluss oder Weiterbildungsabschluss identifizieren. Das ist der sogenannte Referenzberuf. Er muss zu Ihrer ausländischen Berufsqualifikation passen. Deshalb sollten Sie sich vor der Antragstellung beraten lassen.

Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung vergleicht die zuständige Stelle Ihren Abschluss mit einem bestimmten deutschen Abschluss. Wichtige Kriterien bei dem Vergleich sind Inhalt und Dauer der Ausbildung.

Über das Ergebnis des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt vorhandene und eventuell noch fehlende berufliche Qualifikationen. Durch den Bescheid können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Ihre berufliche Qualifikation besser einschätzen.

Sie können den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung auch aus dem Ausland stellen.

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