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mixins.searchInfo_searchTermEinkommensteuer für im Ausland lebende Erbringer von Leistungen einbehalten, anmelden und zahlen

Einkommensteuer für im Ausland lebende Erbringer von Leistungen einbehalten, anmelden und zahlen

Quelle: Serviceportal Rheinland-Pfalz

Inländische Einkünfte von ausländischen Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern, Lizenzgeberinnen und Lizenzgebern und Aufsichtsrätinnen und Aufsichtsräten unterliegen der beschränkten Steuerpflicht. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) besteuert diese Einkünfte in einem Steuerabzugsverfahren.

In Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind:

  • Natürliche Personen, wenn sie in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und sie deutsche Einkünfte erzielen.
  • Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, wenn sie in Deutschland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben und sie deutsche Einkünfte erzielen.

Wer Vergütungen an beschränkt steuerpflichtige Leistungsbringende bezahlt, muss Einkommenssteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer auf die Einkünfte einbehalten, anmelden und zahlen. In der Regel handelt es sich bei den Einkünften aus inländischen Darbietungen um Antrittsgelder, Honorare, Preisgelder oder Vergütungen für die Teilnahme an Fernsehshows.

Sie müssen die Einkommenssteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer nicht nur auf die Vergütung zahlen, sondern auch auf die Einkünfte, die die beschränkt steuerpflichtigen Leistungsbringenden durch die Verwertung der inländischen Darbietung in Deutschland erzielen. Das sind zum Beispiel Einkünfte, die aus einem Übertragungsrecht entstehen.

Auch die Überlassung von Rechten, wie zum Beispiel Urheberrechte oder Markenrechte, sind steuerpflichtige Einnahmen. Beispiel: Wenn eine Sängerin Ihnen die Rechte an einem Song vorübergehend überlässt, damit Sie den Song in einem Werbespot in Deutschland nutzen können, dann erzielt die Sängerin damit Einnahmen. Die Einkommenssteuer auf diese Einkünfte müssen Sie einbehalten und zahlen. Wenn Sie Vergütungen für gewerbliche, technische oder wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten an eine im Ausland ansässige Person oder ein Unternehmen zahlen, sind auch diese Einkünfte steuerpflichtig.

Einkommenssteuer wird ebenfalls erhoben, wenn eine nicht in Deutschland lebende Person Mitglied in einem Aufsichtsrat einer deutschen Gesellschaft ist und Einkünfte aus dieser Tätigkeit erzielt. Wenn Sie Zahlerin oder Zahler dieser Einkünfte sind, dann müssen Sie auch hier die Einkommenssteuer abführen.

Sie sind verpflichtet, die Einkommensteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer vom Betrag, den Sie an den ausländischen Leistungserbringenden zahlen, einzubehalten und diese Steuern an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen. Der Steuerabzug erfolgt auf Rechnung der leistungserbringenden Person.

Höhe der Einkommensteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer:

    • auf Rechnung der leistungserbringenden Person:
      • 15 Prozent der Einnahmen
      • bei Vergütungen für Aufsichtsräte: 30 Prozent der Einnahmen
    • bei Übernahme der Steuer durch Sie:
      • 17,82 Prozent der Vergütung
      • bei Aufsichtsräten: 43,89 Prozent
    • der Solidaritätszuschlag beträgt immer 5,5 Prozent des Steuerabzugs

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