Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir notwendige Cookies verwenden. Die Verwendung optionaler Cookies können Sie ablehnen oder nur bestimmte Cookies zulassen.

mixins.searchInfo_searchTermAnerkennung als Fachapothekerin oder Fachapotheker mit Berufsabschluss aus Drittstaaten beantragen

Anerkennung als Fachapothekerin oder Fachapotheker mit Berufsabschluss aus Drittstaaten beantragen

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Der Beruf Fachapothekerin oder Fachapotheker ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie in dem gewählten Bundesland die Bezeichnung „Fachapothekerin“ oder „Fachapotheker“ für Ihre Spezialisierung führen möchten.

Mit der Ausbildung als Fachapothekerin oder Fachapotheker haben Sie eine pharmazeutische Spezialisierung zu Ihrer Qualifikation als Apothekerin oder Apotheker im Ausland erworben. Für die Arbeit als Apothekerin oder Apotheker in Deutschland benötigen Sie zunächst die Approbation oder eine Berufserlaubnis. Um als Fachapothekerin oder Fachapotheker in Deutschland arbeiten zu können, müssen Sie zudem die Anerkennung Ihrer Weiterbildung als Fachapothekerin oder Fachapotheker beantragen. Damit dürfen Sie die Bezeichnung „Fachapothekerin“ oder „Fachapotheker“ in Ihrer jeweiligen Spezialisierung führen.

Hinweis: Sie dürfen die Bezeichnung für Ihre Spezialisierung nur führen, wenn es eine entsprechende Weiterbildungsbezeichnung auch in Deutschland gibt.

Die Erlaubnis wird von der zuständigen Landesapothekerkammer nach Prüfung Ihrer Unterlagen und Voraussetzungen erteilt.

Es wurde keine zuständige Stelle für Ihre Eingabe gefunden. Bitte geben Sie einen anderen Ort, Ortsteil oder Ihre PLZ an.