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mixins.searchInfo_searchTermInnergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeuges in einem anderen EU-Land als ausländische Mission oder berufskonsularische Vertretung mitteilen

Innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeuges in einem anderen EU-Land als ausländische Mission oder berufskonsularische Vertretung mitteilen

Quelle: Serviceportal Rheinland-Pfalz

Wenn Sie ein neues Fahrzeug in einem anderen EU-Land erworben haben und dieses in Deutschland zulassen wollen, müssen Sie

  • als Botschaft, also als ausländische ständige diplomatische Mission, oder
  • als Konsulat, also als berufskonsularische Vertretung, oder
  • als nicht ständig in Deutschland ansässiges Mitglied einer Botschaft oder eines Konsulates

beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) immer eine Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung abgeben.

Sie müssen für jedes neu gekaufte Fahrzeug eine eigene Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung abgeben.

Das BZSt entscheidet anhand der Gegenseitigkeitsvereinbarung mit Ihrem Herkunftsland, ob für den Erwerb des neuen Fahrzeuges Umsatzsteuer zu entrichten ist. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbes dieses Fahrzeuges befreit werden.

Falls Sie nicht befreit werden können, beträgt die Umsatzsteuer 19 Prozent des Kaufwertes. Das BZSt setzt dann die Steuer fest.

Von der Umsatzsteuer betroffen sind:

  • motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 cm³ oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt, beispielsweise PKW, LKW, Motorrad, Moped, Motorroller, motorbetriebene Wohnmobile
  • Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern
  • Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1550 Kilogramm beträgt

Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn das

  • Landfahrzeug nicht mehr als 6000 Kilometer gefahren wurde oder die erste Nutzung höchstens 6 Monate zurückliegt.
  • Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser gefahren wurde oder die erste Nutzung höchstens 3 Monate zurückliegt.
  • Luftfahrzeug höchstens 40 Betriebsstunden genutzt wurde oder die erste Nutzung höchstens 3 Monate zurückliegt.

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