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mixins.searchInfo_searchTermWählerverzeichnis zur Landtagswahl eintragen lassen

Wählerverzeichnis zur Landtagswahl eintragen lassen

Quelle: Serviceportal Rheinland-Pfalz

Die Gemeinde-/Verbands-/Stadtverwaltung führt für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der Stimmberechtigten, das sogenannte Wählerverzeichnis. Sie dürfen bei der Landtagswahl nur dann wählen, wenn Sie im Wählerverzeichnis stehen. Als stimmberechtigte Person werden Sie automatisch ins Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie am 42. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde gemeldet sind.

Die Gemeinde-/Verbands-/Stadtverwaltung informiert Sie über die Landtagswahl spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl mit der schriftlichen Wahlbenachrichtigung. Sofern Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten Sie bei Ihrer zuständigen Gemeinde-/Verbands-/Stadtverwaltung sofort nachfragen, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Sind Sie nicht im Wählerverzeichnis eingetragen, wird empfohlen, um Aufklärung zu bitten. Halten Sie das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig, können Sie bis spätestens zum 16. Tag vor der Wahl  Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen.

Melden Sie als stimmberechtigte Person nach dem 42. Tag vor der Wahl und spätestens am 21. Tag vor der Wahl Ihren Hauptwohnsitz innerhalb von Rheinland-Pfalz um, werden Sie bei der Anmeldung über die Möglichkeit eines Antrags auf Eintragung ins Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes belehrt.

Ebenso können Sie, sofern Sie wohnsitzlos in Deutschland sind und sich sonst in Rheinland-Pfalz gewöhnlich aufhalten, einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis stellen.

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