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mixins.searchInfo_searchTermVorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Quelle: Serviceportal Rheinland-Pfalz

Meldepflicht

Personen, die sonst im Ausland wohnen und für einen nicht länger als 3 Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung beziehen, unterliegen nicht der allgemeinen Meldepflicht .

Steht bei Bezug der Wohnung bereits fest, dass der Aufenthalt 3 Monate überschreiten wird , muss sich die Person 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden .

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