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Beratungs- und Prozesskostenhilfe beantragen

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Bürger, die die zur Wahrnehmung ihrer Rechte notwendigen finanziellen Mittel aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht aufbringen können, haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Beratungs- und /oder Prozesskostenhilfe zu stellen. Beratungshilfe wird für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines Gerichtsverfahrens in allen Rechtsgebieten gewährt. Für ein gerichtliches Verfahren und die dortige Vertretung kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. In Familien- und verschiedenen anderen Verfahren wird sie als Verfahrenskostenhilfe bezeichnet.

Sie umfasst:

  • die Übernahme der Gerichtskosten;
  • die Übernahme der Kosten des eigenen Anwaltes (bei einer Niederlage trägt der Rechtsuchende jedoch trotz bewilligter Prozesskostenhilfe die Kosten des gegnerischen Anwaltes);
  • Prozesskostenhilfe wird den Vermögens- und Einkommensverhältnissen entsprechend ohne oder mit einer Ratenzahlungsverpflichtung gewährt. Wird die Verpflichtung zur Zahlung von Raten angeordnet, sind die Raten bis zur Deckung der Prozesskosten zu zahlen, insgesamt jedoch nicht mehr als 48 Monatsraten.

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