Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen im Rahmen der sozialen Entschädigung beantragen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzWenn Sie als Geschädigte oder Hinterbliebene Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, können Sie auch folgende unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen erhalten:
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- Übergangsgeld oder Unterhaltsbeihilfe
- Reisekosten und
- Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten.
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Wenn Sie vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erwerbstätig gewesen sind, können Sie Unterhaltsbeihilfe anstelle von Übergangsgeld erhalten.
Wenn Sie nicht rentenversicherungspflichtig oder von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, werden für die Zeit, in der Sie Übergangsgeld erhalten, die Aufwendungen für die Alterssicherung erstattet. Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der Beiträge, die für die Zeit, in der Sie Übergangsgeld beziehen, zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten wären, wenn Sie rentenversicherungspflichtig wären. Aufwendungen für die Alterssicherung sind insbesondere
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- freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
- Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen sowie
- Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen auf Grund von Lebensversicherungsverträgen, die der Alterssicherung dienen.
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Die Abstimmung erfolgt mit der jeweils zuständigen Behörde, die Ihnen mitteilt, welche weiteren Leistungen für Sie in Betracht kommen könnten.
Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet ihr Träger der sozialen Entschädigung.