Anmeldung einer Erdbestattung
Quelle: BUS Rheinland-PfalzWenn Sie in Rheinland-Pfalz eine verstorbene Person mittels Erdbestattung beisetzen wollen, benötigen Sie eine schriftliche Bestattungsgenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde des Bestattungsortes und müssen die Erdbestattung bei der zuständigen Behörde/Friedhofsträger beantragen.
Manche Friedhofsträger erlauben auch die Beisetzung in einer Gruft, ober- oder unterirdischen Grabkammern, Totenhäusern, Urnenwänden oder ähnlichen Einrichtungen.
Ausnahmen von der Sargpflicht bei Erdbestattungen sind rechtlich nicht vorgesehen. Verbietet die Religion der verstorbenen Person eine Beisetzung in einem Sarg, haben manche Friedhofsträger Lösungen entwickelt, wie religiöse Motive mit der Sargpflicht in Einklang gebracht werden können. Es gibt unterschiedliche Arten von Grabstätten, wobei Reihengräber auf jedem Friedhof vorhanden sein müssen. Über das weitere Angebot entscheidet der jeweilige Friedhofsträger.
Ein wichtiger Unterschied zwischen einem Wahlgrab und einem Reihengrab ist, dass bei einem Reihengrab eine Verlängerung des Nutzungsrechts nicht möglich ist. Auch kann in einem Reihengrab stets nur eine Person beigesetzt werden. Später sterbende Angehörige dürfen somit nicht in diesem Reihengrab, sondern müssen in einer anderen Grabstätte beigesetzt werden.
Die Lage und Größe des Grabes, die Ruhezeit, die Dauer des Nutzungsrechts, Gebühren und weitere Details (zum Beispiel Grabpflege) werden von der jeweiligen Friedhofsverwaltung festgelegt.
Hinweis: Die meisten Formalitäten übernimmt in der Regel das beauftragte Bestattungsunternehmen. Dort erhalten Sie auch pietätvolle Beratung. Lassen Sie sich vor der Beauftragung die angebotenen Dienstleistungen und Preise erläutern.