Alleinerbschein erteilen eines gegenständlich beschränkten Erbscheins
Quelle: BUS Rheinland-PfalzEin Alleinerbschein bezeugt das Erbrecht einer einzigen Person, die vom Erblasser in seinem Testament als Allein- oder Universalerbe eingesetzt wurde oder die im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge als alleiniger Erbe die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser antritt.
Ein gegenständlich auf das in Deutschland belegene Vermögen des Erblassers (Nachlass) beschränkter Erbschein (gegenständlich beschränkter Erbschein) kann vom Nachlassgericht auf Antrag erteilt werden, wenn zum Nachlass auch Gegenstände gehören, die sich im Ausland befinden (§ 352c FamFG). Ein gegenständlich beschränkter Erbschein sollte beantragt werden, wenn hierdurch das Verfahren zur Erteilung des Erbscheins beschleunigt wird (z.B. weil kein ausländisches Erbrecht ermittelt werden muss), oder weil der Erbschein im Ausland nicht benötigt wird und durch die Beschränkung Kosten gespart werden können.