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Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs anzeigen

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Soll ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat im örtlichen Zuständigkeitsbereich genutzt werden, muss dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vor der Aufstellung angezeigt werden.

Als Prostitutionsfahrzeuge gelten Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden.

Der Betriebsort und die Betriebszeiten des Prostitutionsfahrzeugs dürfen den Anforderungen zum Schutz der im Prostitutionsfahrzeug tätigen Personen sowie der Kunden, zum Schutz der Jugend und der Anwohner sowie der Anlieger und der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.

Sollte der Schutz nicht gewährleistet sein, kann die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs durch die zuständige Behörde untersagt werden. Beachten Sie, dass zum Aufstellen eines Prostitutionsfahrzeuges zudem eine Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) erforderlich ist.

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