Prüfsachverständige für Standsicherheit Tätigkeitsaufnahme anzeigen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzPersonen, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat kommen und die Tätigkeit eines anerkannten Prüfsachverständigen für Standsicherheit in Rheinland-Pfalz erbringen möchten, haben die Anforderungen des § 7a Abs. 2 und Abs. 3 der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit (PrüfSStBauVO) zu erfüllen, die darin geforderten Nachweise zu erbringen und das erstmalige Tätigwerden in Rheinland-Pfalz vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen.