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mixins.searchInfo_searchTermPrüfsachverständige für Brandschutz Tätigkeitsaufnahme anzeigen

Prüfsachverständige für Brandschutz Tätigkeitsaufnahme anzeigen

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Personen, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat kommen und die Tätigkeit eines anerkannten Prüfsachverständigen für Brandschutz in Rheinland-Pfalz erbringen möchten, haben die Anforderungen des § 12 Abs. 3 und Abs. 4 der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Brandschutz zu erfüllen, die darin geforderten Nachweise zu erbringen und das erstmalige Tätigwerden in Rheinland-Pfalz vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen.

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