Sachverständige für den Erd- und Grundbau Tätigkeitsaufnahme anzeigen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzPersonen, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat kommen und die Tätigkeit eines anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau in Rheinland-Pfalz erbringen möchten, haben die Anforderungen des § 6 Abs. 3 und Abs. 4 der Landesverordnung über Sachverständige für Erd- und Grundbau (SEGBauVO) zu erfüllen, die darin geforderten Nachweise zu erbringen und das erstmalige Tätigwerden in Rheinland-Pfalz vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen.