Architektenliste Eintragung deutsche Kapitalgesellschaft
Quelle: BUS Rheinland-PfalzGemäß § 3 Abs. 4 des Architektengesetzes darf eine Kapitalgesellschaft eine Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 Architektengesetz, eine Wortverbindung damit oder eine ähnliche Bezeichnung in ihrer Firma nur führen, wenn sie unter dieser Bezeichnung in das Gesellschaftsverzeichnis eingetragen ist.
Der Antrag wird dem Eintragungsausschuss der Architektenkammer Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Der Eintragungsausschuss ist ein mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattetes Gremium, das überprüft, ob die Voraussetzungen für einen Eintrag vorliegen.
Mit der Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis wird eine Kapitalgesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer. Die an einer Gesellschaft beteiligten Berufsangehörigen sind lediglich als „natürliche Personen“ Mitglied der Architektenkammer Rheinland-Pfalz.
Bitte wenden Sie sich an die Architektenkammer Rheinland-Pfalz.
Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner (EAP) in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Folgende Voraussetzungen müssen u.a. für eine Eintragung vorliegen:
- Sitz oder Niederlassung in Rheinland-Pfalz;
- Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung;
- Gegenstand des Unternehmens muss die Wahrnehmung von Berufsaufgaben i.S.d. § 1 Architektengesetzes sein;
- Regelungen im Gesellschaftsvertrag zur Beachtung der Berufspflichten (§ 2 Architektengesetz);
- Kapital- und Stimmanteile sowie Geschäftsführungsbefugnis müssen mindestens zur Hälfte bei Berufsangehörigen liegen. Die restlichen Anteile dürfen lediglich beratende Ingenieure innehaben.
- Gesellschaftsvertrag (Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Abschrift);
- die Bestellung des/der Geschäftsführer in beglaubigter Form;
- Anmeldung zum Handelsregister oder Handelsregisterauszug;
der Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus dem Gegenstand des Unternehmens ergebenden Haftpflichtgefahren gemäß § 8 Abs. 2 Architektengesetz.
Die Gebühren richten sich nach der Satzung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz.
Gebühr: 420,00 EURVorkasse: nein
Es sollten mindestens drei Monate zwischen Antragstellung und Aufnahme der geplanten Tätigkeit liegen.
Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, jedoch grundsätzlich spätestens binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Nachweise zu entscheiden.
Sie haben die Möglichkeit gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Die Klagefrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Beschlusses.
Die entsprechenden Antragsformulare können Sie bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz herunterladen, ebenso die zugehörigen "Hinweise zur Antragstellung" und weitere Informationen.
15.04.2024
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