Rundfunkveranstalter landesweite Zulassung beantragen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzWer als Rundfunkveranstalter in Rheinland-Pfalz tätig werden will, bedarf der Zulassung.
Zuständig für die Entscheidung über die Zulassung landesweiter, regionaler oder lokaler Angebote ist die Versammlung der Medienanstalt RLP. Bei Fernsehprogrammen überprüft zusätzlich die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) die konzentrations-rechtliche Zulässigkeit der Unternehmung.
Für Angebote, die bestimmte Nutzerzahlen nicht überschreiten, gelten besondere Bestimmungen.
Die Zulassung ist nicht übertragbar und wird erteilt für:
- die Art des Rundfunkdienstes (Hörfunk, Fernsehen),
- die Programmgattung,
- die Programmdauer,
- die Übertragungstechniken
- das Verbreitungsgebiet,
- die Beteiligungsverhältnisse des Antragstellers und
- Programmschema