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mixins.searchInfo_searchTermAnzeige der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer Schießstätte (ortsveränderlich) entgegennehmen

Anzeige der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer Schießstätte (ortsveränderlich) entgegennehmen

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte müssen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.

Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.

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