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mixins.searchInfo_searchTermAufnahme oder Beendigung des Betriebs einer Schießstätte anzeigen

Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer Schießstätte anzeigen

Quelle: Serviceportal Rheinland-Pfalz

Die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte müssen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.

Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.

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