Anzeige der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer Schießstätte (ortsveränderlich) entgegennehmen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzDie Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte müssen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.
Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.