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mixins.searchInfo_searchTermÄnderung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen im zulassungspflichtigen Handwerk anzeigen

Änderung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen im zulassungspflichtigen Handwerk anzeigen

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Als Handwerkerin und Handwerker aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz, die beziehungsweise der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit vorübergehend und gelegentlich zulassungspflichtige Handwerksleistungen in Deutschland erbringt, müssen Sie wesentliche Änderungen anzeigen. Wesentliche Änderungen sind solche, die Voraussetzungen der Erbringung Ihrer Dienstleistungen betreffen. Das sind folgende Fälle:

  • Die oder der Betriebsverantwortliche, in deren oder dessen Person die Qualifikationsvoraussetzungen vorlagen, hat das Unternehmen verlassen, so dass eine neue Person benannt werden muss.
  • Es sollen neue, bisher nicht von der erfolgten Anzeige abgedeckte zulassungspflichtige Handwerkstätigkeiten ausgeübt werden. Für diese sind die qualifikationsgebundenen Betätigungsvoraussetzungen nachzuweisen.
  • Die rechtmäßige Niederlassung für die berufliche Betätigung im Herkunftsstaat wechselt.

Sie müssen hierbei das weitere Vorliegen der Voraussetzungen zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung nachweisen.

Sie müssen die Anzeige an die Handwerkskammer richten, die für die Erstanzeige zuständig war. Dies ist die Handwerkskammer, in deren Kammerbezirk die erstmalige Leistungserbringung stattfand.

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