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Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Kapitalverwaltungsgesellschaft beantragen

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG), früher: Kapitalanlagegesellschaft oder Fondsgesellschaft, betreut bestimmte Investmentvermögen.

Die KVG unterliegt in Deutschland seit Juli 2013 neuen Regulierungsvorschriften. Die Bedeutung des Begriffs wurde im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) erweitert und gleichzeitig für offene und geschlossene Investmentvermögen definiert.

Bis auf wenige Ausnahmen sind alle KVGen erlaubnispflichtig.

  • Nicht erlaubnispflichtig sind KVGen, die Fonds verwalten,
    • deren Schwellenwerte EUR 100 Millionen generell beziehungsweise EUR 500 Millionen nicht überschreiten, wenn diese Fonds keinen Finanzierungshebel und keine Anteilsrücknahmerechte innerhalb der ersten fünf Jahre aufweisen und
    • die ausschließlich Spezialfonds für institutionelle Anleger sind.

Hinweis:
Diese Fonds müssen sich bei der staatlichen Aufsicht registrieren lassen.

Eine KVG ist entweder eine externe KVG oder eine interne KVG.
Eine externe KVG darf durch die BaFin nur in 3 Rechtsformen zugelassen werden:

  • der AG,
  • der GmbH oder
  • der GmbH & Co. KG.

Zuvor muss die KVG vom Vorstand oder Geschäftsführer des Fonds mit der Verwaltung beauftragt worden sein. Entscheidet die Geschäftsführung, dass keine externe KVG bestimmt wird, ist das Investmentvermögen selbst als interne KVG anzusehen.

AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Kapitalverwaltungsgesellschaften, die mindestens einen alternativen Investmentfonds (AIF) verwalten oder zu verwalten beabsichtigen.
OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Kapitalverwaltungsgesellschaften, die mindestens einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) verwalten oder zu verwalten beabsichtigen.

Den Antrag auf Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Kapitalverwaltungsgesellschaft müssen Sie schriftlich bei der BaFin einreichen.

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