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mixins.searchInfo_searchTermTätigkeiten mit Asbest objektbezogen anzeigen

Tätigkeiten mit Asbest objektbezogen anzeigen

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Die Herstellung, Verwendung und Bearbeitung asbesthaltiger Materialien ist sowohl Betrieben als auch Privatleuten grundsätzlich verboten. Ausnahmeregelungen gelten für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten.

Fallen dabei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien an, müssen Sie dies als Unternehmer/in vor Beginn der Arbeiten der zuständigen Arbeitsschutzbehörde melden. Diese Anzeige kann unternehmens- oder objektbezogen sein. Die objektbezogene Anzeige für Unternehmen hat 7 Tage vor Tätigkeitsbeginn zu erfolgen.

Objektbezogene Anzeigen sind i.d.R. zu stellen, wenn es sich um Arbeiten außerhalb der Betriebsstätte handelt (z. B. Baustellen).

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