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Tätigkeiten mit Asbest unternehmensbezogen anzeigen

Quelle: Serviceportal Rheinland-Pfalz

Asbest ist ein krebserzeugender Gefahrstoff. Betriebe und Privatpersonen dürfen asbesthaltige Materialien weder herstellen noch verwenden oder bearbeiten.

Ausnahmeregelungen gelten für folgende Zwecke:

  • Abbrucharbeiten
  • Sanierungsarbeiten
  • Instandhaltungsarbeiten, außer bei:
    • festen Überdeckungen, Überbauungen oder Aufständerung an Asbestzementdächern, Asbestzement-Wand- und Deckenverkleidungen, asbesthaltigen Bodenbelägen
    • Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an nicht vollflächig beschichteten Asbestzementdächern und Außenwandverkleidungen aus Asbestzement
  • Forschungs-, Analyse- und Prüfarbeiten

Wenn Sie als Unternehmen diese Arbeiten ausführen wollen und dabei asbesthaltige Materialien anfallen, müssen Sie dies vor Beginn der Arbeiten der zuständigen Arbeitsschutzbehörde anzeigen.

Lediglich Unternehmen sind anzeigepflichtig.

Die Anzeige kann unternehmens- oder objektbezogen sein.

  • Unternehmensbezogene Anzeigen können Sie für stationäre oder wechselnde Arbeitsstätten feinreichen. Ihre Tätigkeiten müssen dabei im Bereich eines niedrigen oder mittleren Risikos liegen.
  • Objektbezogene Anzeigen müssen Sie bei wechselnden Arbeitsstätten (Baustellen) einreichen, wenn Sie Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos ausüben.

Die unternehmensbezogene Anzeige reichen Sie bei der zuständigen Behörde ein.

Zudem müssen Sie dem zuständigen Träger Ihrer gesetzlichen Unfallversicherung eine Kopie der Meldung zusenden. Bevor Sie Ihre Tätigkeit mit Asbest aufnehmen, müssen Sie feststellen, ob Sie Schutzmaßnahmen des geringen, mittleren oder hohen Risikos erfüllen müssen.

In Deutschland wird das Risiko der Asbestbelastung in Gebäuden in drei Kategorien eingeteilt:

  • niedriges Risiko: Asbest-Faserstaubbelastung unter 10.000 Fasern je Kubikmeter
  • mittleres Risiko: Asbest-Faserstaubbelastung zwischen 10.000 und 100.000 Fasern je Kubikmeter
  • hohes Risiko: Asbest-Faserstaubbelastung über 100.000 Fasern je Kubikmeter

In folgenden Fällen müssen Sie eine ergänzende Anzeige zu Ort und Zeit einreichen:

  • Ihre Arbeiten beinhalten Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien im Bereich mittleren Risikos, also einer Asbest-Faserstoffbelastung in der Luft zwischen 10.000 und 100.000 Fasern pro Kubikmeter.
  • In bestimmten Fällen: Sie führen anerkannte emissionsarme Verfahren aus.

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