Registrierung von Unternehmen für die Einfuhr von Pflanzen, -erzeugnissen und sonstigen Gegenständen mit Erfordernis Pflanzengesundheitszeugnis
Quelle: BUS Rheinland-PfalzFür Unternehmer, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die nach der Pflanzengesundheitsverordnung ein Pflanzengesundheitszeugnis bzw. ein Pflanzenpass erforderlich ist, aus Nicht-EU-Staaten importieren wollen, gilt nach der Pflanzengesundheitsverordnung eine Registrierungspflicht.
Unternehmer müssen nicht registriert werden, wenn sie
• Pflanzen für einen anderen Unternehmer befördern
• Gegenstände in Holzverpackungen befördern
Unternehmer (gewerbliche Tätigkeit) können nur einmal im Register einer zuständigen Behörde eingetragen werden. Hat ein Unternehmer mehrere Betriebe oder Zweigbetriebe, wird im behördlichen Register auf die Zweigbetriebe verwiesen.