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mixins.searchInfo_searchTermRegistrierung Unternehmen für Einfuhr Pflanzen, -erzeugnissen, sonst. Gegenständen mit Erfordernis Pflanzengesundheitszeugnis für Forstpflanzen/Holz

Registrierung Unternehmen für Einfuhr Pflanzen, -erzeugnissen, sonst. Gegenständen mit Erfordernis Pflanzengesundheitszeugnis für Forstpflanzen/Holz

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Für Unternehmer, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die nach der Pflanzengesundheitsverordnung ein Pflanzengesundheitszeugnis bzw. ein Pflanzenpass erforderlich ist, aus Nicht-EU-Staaten importieren wollen, gilt nach der Pflanzengesundheitsverordnung eine Registrierungspflicht.    

Unternehmer müssen nicht registriert werden, wenn sie  

  • Pflanzen in kleinen Mengen direkt an den Endnutzer liefern (ausgenommen sind Lieferungen im Fernabsatz)  
  • Samen in kleinen Mengen direkt an den Endnutzer liefern  
  • Pflanzen für einen anderen Unternehmer befördern  
  • Gegenstände in Holzverpackungen befördern  

Unternehmer (gewerbliche Tätigkeit) können nur einmal im Register einer zuständigen Behörde eingetragen werden. Hat ein Unternehmer mehrere Betriebe oder Zweigbetriebe, wird im behördlichen Register auf die Zweigbetriebe verwiesen.

Hinweise zu Schutzgebieten: In der EU gibt es pflanzengesundheitliche Schutzgebiete, in denen ein oder mehrere bestimmte Schädlinge noch nicht auftreten. Bestimmte Waren dürfen in diese Schutzgebiete nur geliefert werden, wenn sie besondere Anforderungen erfüllen. Z.B. ist Irland aufgrund seiner Insellage noch frei von manchen Schädlingen und deshalb gibt es hier für bestimmte Waren zusätzliche Auflagen. In Deutschland gibt es bisher keine pflanzengesundheitlichen Schutzgebiete.

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