Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz für den Bereich Bergbau beantragen
Quelle: Serviceportal Rheinland-PfalzSofern Sie nicht im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Sprengstoffrecht sind (§ 7 SprengG), dürfen Sie als verantwortliche Person nur mit erlaubnispflichtigen explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder mit diesen handeln, wenn Sie einen behördlichen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz besitzen. Ihr Auftraggeber muss Inhaber einer Erlaubnis nach den Sprengstoffrecht sein.
Als verantwortliche Person bzw. Aufsichtsperson zählen insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind.
Ein Befähigungsschein für den Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen wird nur natürlichen Personen ausgestellt.
Grundsätzlich werden Sie als antragstellende Person einen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz erhalten, wenn Sie
- zuverlässig
- fachkundig und
- persönlich geeignet sind,
- das 21. Lebensjahr vollendet haben und
- Deutscher oder EU-Bürger sind.
Sie müssen einen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachkundelehrgang erfolgreich absolviert haben. An einem solchen Lehrgang dürfen jedoch nur Personen teilnehmen, die eine gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen können.
Der Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz wird nur auf Antrag und in der Regel für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt. Er kann inhaltlich beschränkt, befristet und auch nachträglich mit Auflagen verbunden werden.