Vorübergehenden Betrieb einer Gaststätte anzeigen
Quelle: Serviceportal Rheinland-PfalzSie betreiben ein vorübergehendes Gaststättengewerbe, wenn Sie aus einem bestimmten Anlass gewerbsmäßig zum Verzehr vor Ort Getränke ausschenken oder zubereitete Speisen anbieten. Der Anlass kann zum Beispiel ein Jubiläum oder ein anderes Fest sein.
Solch ein vorübergehendes Gaststättengewerbe muss im Voraus der für den Ort zuständigen Behörde angezeigt werden.
In dieser Anzeige ist auch anzugeben,
- um welche Betriebsart es sich handelt und
- ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.
Als Betriebsart kommen in Betracht:
- Imbiss
- Schankwirtschaft
- Speisewirtschaft
- Schank- und Speisewirtschaft
- Freischankfläche (Biergarten)
- Café
- Bar
- mit Musikdarbietung
- mit Tanzveranstaltung
- Straußwirtschaft