Prüfsachverständige für technische Anlagen Tätigkeitsaufnahme anzeigen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzPersonen, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat kommen und die Tätigkeit eines anerkannten Prüfsachverständigen für technische Anlagen in Rheinland-Pfalz ausführen möchten, müssen die Anforderungen des § 8 Abs. 3 und 4 der Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen erfüllen, die geforderten Nachweise erbringen und haben das erstmalige Tätigwerden in Rheinland-Pfalz der Anerkennungsbehörde vorab anzuzeigen.