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mixins.searchInfo_searchTermPrüfsachverständige für technische Anlagen Tätigkeitsaufnahme anzeigen

Prüfsachverständige für technische Anlagen Tätigkeitsaufnahme anzeigen

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Personen, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat kommen und die Tätigkeit eines anerkannten Prüfsachverständigen für technische Anlagen in Rheinland-Pfalz ausführen möchten, müssen die Anforderungen des § 8 Abs. 3 und 4 der Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen erfüllen, die geforderten Nachweise erbringen und haben das erstmalige Tätigwerden in Rheinland-Pfalz der Anerkennungsbehörde vorab anzuzeigen.

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