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mixins.searchInfo_searchTermErlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Podologin / Podologe Erteilung

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Podologin / Podologe Erteilung

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Bei der Tätigkeit als Fußpflegerin oder Fußpfleger wird zwischen der kosmetischen und der medizinischen Fußpflege unterschieden. Die kosmetische Fußpflege (am gesunden Fuß) kann erlaubnisfrei ausgeübt werden, ist aber beim Gewerbeamt anzumelden.

Die medizinische Fußpflege oder Podologie ist per Gesetz als eine heilberufliche Tätigkeit eingeordnet worden und damit erlaubnispflichtig. Sie beinhaltet eine Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten und/oder bereits geschädigten Fuß.

Wenn Sie die Berufsbezeichnung „Podologin“ oder „Podologe“ bzw. „medizinische Fußpflegerin“ oder „medizinischer Fußpfleger“ führen und in dem Beruf arbeiten wollen, benötigen Sie dazu die Erlaubnis. Diese muss beantragt werden.

Die Berufserlaubnis wird, nach bestandener staatlicher Prüfung oder der Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation erteilt, wenn die gesundheitliche und persönliche Eignung (Zuverlässigkeit) und die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen.

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