Veranstalten von anderen erlaubnisfreien Spielen mit Gewinnmöglichkeit nach der Spielverordnung
Quelle: BUS Rheinland-PfalzFür die Veranstaltung eines anderen Spiel ist die Erlaubnis nach 33 d Abs. 1 Satz 1 oder § 60 a Abs. 2 Satz 2 nicht erforderlich, wenn das Spiel den Anforderungen der Anlage zu § 5a der Spielverordnung entspricht und der Gewinn in Waren besteht.