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Frequenzzuteilung für den Punkt-zu-Punkt-Richtfunk beantragen

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Aufgrund des Einsatzes neuer breitbandiger Kommunikationstechnologien nimmt der Bedarf an Richtfunkverbindungen zu. Der Richtfunk ermöglicht eine schnelle und relativ kostengünstige Übertragung.

Frequenzen für Richtfunkanwendungen werden zum größten Teil einzeln zugeteilt. Das soll für eine möglichst störungsfreie und effiziente Nutzung der dem Richtfunk zugewiesenen Frequenzen sorgen.

Für Punkt-zu-Punkt-Richtfunk (PP-Richtfunk) stehen Frequenzen in den folgenden Bereichen zur Verfügung: 4 GHz, 6 GHz, 7 GHz, 13 GHz, 15 GHz, 18 GHz, 23 GHz, 28 GHz, 32 GHz, 38 GHz 42 GHz, 52 GHz und 71-76/81-86 GHz.

Sie müssen die Zuteilung von Frequenzen bei der Bundesnetzagentur beantragen. Dabei sind folgende Hinweise zu beachten:

  • Die für den Einsatz vorgesehenen Richtfunkgeräte müssen den grundlegenden gesetzlichen Anforderungen des Funkanlagengesetzes (FuAG) entsprechen. Dies kann dadurch geschehen, dass die Konformität mit den entsprechenden europäischen Normen erklärt wird. Bei allen Neuzuteilungen von Frequenzen geht die Bundesnetzagentur davon aus, dass digitale Systemtechnik verwendet wird.
  • Sie haben keinen Rechtsanspruch auf Zuteilung bestimmter Sendefrequenzen, Polarisationen und Bandlagen. Sie können jedoch Wunschparameter beantragen. Im Rahmen des Zuteilungsverfahrens prüft die Bundesnetzagentur, ob diese oder andere Frequenzen verfügbar und koordinierbar sind. Dabei geht es um die Verträglichkeit mit anderen, bereits in Betrieb befindlichen Richtfunkstrecken im In und Ausland.
  • Mit der Frequenzzuteilung werden die Nutzungsparameter festgelegt, die Sie zum Schutz anderer Frequenznutzungen einhalten müssen. Gegebenenfalls erhalten Sie die Zuteilungen unter dem Vorbehalt von Koordinierungen mit den Nachbarländern. Sie tragen in diesem Fall als Antragsteller das Risiko.
  • Die Richtfunkfrequenzzuteilungen werden in der Regel auf 10 Jahre befristet.
  • Im Zusammenhang mit der Richtfunkfrequenzzuteilung übernimmt die Bundesnetzagentur keine Aufgaben der technischen Planung, der Funkfeldprüfung oder der Projektierung von Richtfunkanlagen. Diese Aufgabenbereiche müssen Sie selbst oder durch Sie beauftragte Firmen durchführen.

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