Eine Kontrollstelle für pflanzengesundheitliche Kontrollen benennen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzWenn Sie eine Kontrollstelle für pflanzengesundheitlichen Kontrollen betreiben wollen, müssen Sie die Benennung (Aufnahme in das „Verzeichnis der Kontrollstellen“) beantragen. Mit der Benennung/Nutzung einer Kontrollstelle für die Kontrolle von Einfuhrsendungen an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle, sind folgende Auflagen und Verpflichtungen verbunden: ·
- Weiterleitungen von Sendungen an benannte Kontrollstellen sind der zuständigen Behörde via TRACES rechtzeitig, spätestens ab Verlassen der Eingangsgrenzkontrollstelle, für eine pflanzengesundheitliche Kontrolle durch Einreichung eines GGED-PP anzukündigen.
- Weiterleitungen von Importsendungen mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen (Sendung) von der Grenzkontrolle zu den Kontrollstellen, sind so zu organisieren, dass ein möglicher Befall mit Quarantäneschädlingen in der Sendung nicht in die Umwelt entweichen kann. Insbesondere muss das Transportmittel dicht verschlossen und nach den Zollregeln verplombt oder versiegelt sein.
- Mit Ausnahme der Anordnung weiterer Maßnahmen durch die zuständige Behörde, ist die Sendung bis zur pflanzengesundheitlichen Freigabe (Validierung in TRACES) ausschließlich an den benannten Kontrollstellen zu lagern. Die Sendung ist bis zur pflanzengesundheitlichen Kontrolle unter Verschluss zu halten.
- Erteilt die zuständige Behörde die Genehmigung einer vorzeitigen Entladung der Sendung an einer benannten Kontrollstelle, müssen die verantwortlichen Mitarbeiter des Unternehmens eigenverantwortlich die Erzeugnisse, einschließlich der begleitenden (hölzernen) Verpackung auf lebende Schädlinge bzw. Anzeichen eines sonstigen Befalls (Symptome, Befallsanzeichen, Bohrmehl, etc.) prüfen. In Vorbereitung einer pflanzengesundheitlichen Kontrolle von hölzernem Verpackungsmaterial sind die Ladungsträger mit einen Mindestabstand zwischen den Reihen von 1 m bzw. nicht höher als 2 m anzuordnen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Ladungsträger umzuschichten.
- Ein Auftreten oder der Verdacht eines Auftretens von Unionsquarantäneschädlingen und von durch EU-Notmaßnahmen geregelten Schädlingen im Sinne von Art. 30 der Ver-ordnung (EU) 2016/2031 muss unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden. Vom Unternehmen sind Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die eine Ansiedlung und eine Ausbreitung dieser Schädlinge verhindern.
- Die mit der Entladung von Containern und/oder anderer Transportmittel betrauten Mitarbeiter des hier registrierten Unternehmens sind über die oben genannten Bedingungen in Kenntnis zu setzen. Gleiches gilt für zukünftig noch zu beschäftigendes Personal.
- An der Kontrollstelle muss der Zugang zu Toiletten mit Einrichtungen zum Händewaschen und Händetrocknen gegeben sein.