Genehmigung einer Quarantänestation/ geschlossenen Anlage beantragen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzArbeiten mit Quarantäneschädlingen für Pflanzen oder anderweitig geregelten bzw. verbotenen Materialien dürfen nur in Quarantänestationen oder geschlossenen Anlagen durchgeführt werden.
Für eine Ausnahmegenehmigung zum Arbeiten mit geregelten Quarantäneschädlingen und sonstigen pflanzengesundheitlich mit Einfuhr und oder Verbringungsverbot geregelten Materialien ist die Benennung einer ‚Quarantänestation‘ oder ‚Geschlossenen Anlage‘ Voraussetzung für die Genehmigung.
Quarantänestationen werden an Standorten amtlicher Einrichtungen benannt. Standorte nichtamtlicher wissenschaftlicher Einrichtungen oder von Unternehmen können als Ganzes oder in bestimmten Teilen als ‚Geschlossene Anlage‘ benannt werden.
Die Genehmigung solcher Standorte kann zeitlich befristet (z. B. auf die Dauer eines Projektes) erfolgen. Grundlage der Genehmigungsentscheidung der zuständigen Behörde ist der Antrag bzw. die darin bzw. in den dem Antrag beigefügten Anlagen gemachten Angaben zur Erfüllung der durch Artikel 61 der Verordnung (EU) 2016/2031 vorgeschriebenen Bedingungen.
Ist ein Standort als ‚Quarantänestation‘ oder ‚Geschlossene Anlage‘ benannt, können innerhalb dieser Räumlichkeiten Arbeiten (Umgang, Lagerung, Vermehrung, Züchtung oder Tests) mit Quarantäneschädlingen oder anderweitig geregelten Materialien beantragt und genehmigt werden. Der für die Arbeiten vorgesehene benannte Standort ist in diesem erweiterten Genehmigungsantrag mit bestimmten Details und weiteren Angaben entsprechend des Anhang I der Verordnung (EU) 2019/829 anzugeben.