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mixins.searchInfo_searchTermFeststellung der Eignung von Ausbildungsstätten nach BBiG Anmeldung

Feststellung der Eignung von Ausbildungsstätten nach BBiG Anmeldung

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Eine Ausbildungsstätte darf nur Auszubildende einstellen und ausbilden, wenn sie nach Art und Einrichtung dafür geeignet ist.

Wenn Ihr Betrieb erstmalig ausbilden möchte, wird die Eignung vor Ort überprüft.

Als Leiter einer Ausbildungsstätte müssen Sie diese deshalb für eine Eignungsprüfung anmelden.

In der Eignungsprüfung wird unter Anderem festgestellt, ob ein geeignetes Verhältnis zwischen der Anzahl an Fachkräften in Ihrer Ausbildungsstätte und Ihren Auszubildenden gegeben ist.  Und es wird geprüft, ob Sie die geforderten beruflichen Fähigkeiten vermitteln.

Falls Ihre Ausbildungsstätte nicht die geforderten Fähigkeiten vermitteln kann, kann sie dennoch als geeignet gelten.  Hierfür müssen die Kenntnisse außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.

Dies müssen Sie im Ausbildungsvertrag entsprechend mit Ihren Auszubildenden vereinbaren.

Ausbildungsstätten für manche Berufsgruppen gelten nur als geeignet, wenn sie von der zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt wurden. Das gilt zum Beispiel in der Land- oder Hauswirtschaft.

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