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mixins.searchInfo_searchTermHeimarbeit, für die besondere Vorschriften des Gefahrenschutzes gelten, anzeigen

Heimarbeit, für die besondere Vorschriften des Gefahrenschutzes gelten, anzeigen

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Wenn Sie Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgeben, für deren Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, sind Sie verpflichtet, dies anzuzeigen. Die Anzeige hat gegenüber zwei Stellen zu erfolgen: dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt sowie der zuständigen Polizeibehörde. Die zuständige Polizeibehörde ist in der Regel das Ordnungsamt.

Folgende Daten der in Heimarbeit Beschäftigten müssen übermittelt werden:

  • der Vor und Familienname
  • die Anschrift der Arbeitsstätte

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