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Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen melden

Quelle: Serviceportal Rheinland-Pfalz

Unter Biostoffen versteht man im Wesentlichen Mikroorganismen, wie Bakterien, Pilze oder Viren, die den Menschen durch Infektionen, toxische, sensibilisierende oder sonstige die Gesundheit schädigende Wirkungen gefährden können. Menschen, die in bestimmten Bereichen arbeiten, sind bei ihrer Arbeit Biostoffen im höheren Maße ausgesetzt als die Allgemeinbevölkerung.

Einige Beispiele sind Tätigkeiten in den Bereichen

  • Gesundheitswesen,
  • Abfallbehandlung,
  • Abwassertechnik,
  • Tierhaltung
  • Lebensmittelherstellung.

Hierbei unterscheidet der Gesetzgeber, ob gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten durchgeführt werden. Eine gezielte Tätigkeit ist beispielsweise das geplante Anzüchten eines bekannten Bakteriums, zum Beispiel eines Tuberkuloseerregers. Überwiegend werden aber nicht gezielte Tätigkeiten ausgeführt, bei denen die biologischen Arbeitsstoffe als Begleitstoffe oder Verunreinigungen auftreten und nicht das Ziel der Arbeiten sind. Beispiele hierzu sind Abfallsortieranlagen, Archive oder auch Arbeiten in der Forstwirtschaft. Die Organismen werden in die Risikogruppen 1-4 eingestuft. Das hängt vom ausgehenden Infektionsrisiko nach dem Stand der Wissenschaft ab. Risikogruppe 1 bedeutet die geringste Gefährdung.

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie der zuständigen Stelle folgende Tätigkeiten melden:

  • In Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie, wenn
    • Ihre Beschäftigten zum ersten Mal an einer gezielten Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 2 oder der Risikogruppe 3(**) arbeiten.
    • Ihre Beschäftigten zum ersten Mal an einer nicht gezielten Tätigkeit der Schutzstufe 2 mit Biostoffen der Risikogruppe 3 arbeiten, soweit die Tätigkeiten auf diese Biostoffe ausgerichtet sind, regelmäßig durchgeführt werden und keiner Erlaubnispflicht unterliegen.
  • Wenn die erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten geändert werden und dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bedeutsam ist. Hierunter fallen zum Beispiel
    • Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Virulenz des Biostoffs zu erhöhen oder
    • die Aufnahme von Tätigkeiten mit weiteren Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4.
  • In Krankenhäusern, wenn eine infizierte Patientin oder ein infizierter Patient in eine Patientenstation der Schutzstufe 4 aufgenommen wurde.

wenn eine erlaubnispflichtige Tätigkeit beendet wird.

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