Entlastung von der Energiesteuer für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beantragen
Quelle: Serviceportal Rheinland-PfalzDie Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer, die unter anderem auf Kohle, Gas und Öl und andere Energieerzeugnisse erhoben wird. Bei der Energiesteuer handelt es sich um eine Selbstveranlagungssteuer. Das bedeutet: Wenn Sie die Steuer bezahlen müssen, müssen Sie eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt abgeben und darin die Energiesteuer selbst berechnen. Auch eine mögliche Steuerentlastung müssen Sie selbst berechnen.
Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft können Sie sich einen Teil der bereits bezahlten Energiesteuer auf Gasöl erstatten oder vergüten lassen.
Voraussetzung für eine Steuerentlastung ist unter anderem, dass Sie das Gasöl, für das Sie eine Steuerentlastung beantragen möchten, für Ihre tägliche Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft verwendet haben. Das trifft zu, wenn Sie zum Beispiel Ihren Ackerschlepper oder andere Maschinen und Fahrzeuge land- oder forstwirtschaftlich einsetzen. Für diese sogenannte Agrardieselentlastung gelten die folgenden Entlastungssätze:
- bis zum 29.02.2024 0,2148 EUR je Liter Gasöl
- vom 01.03.2024 bis zum 31.12.2024 0,12888 EUR je Liter Gasöl
- vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 0,06444 EUR je Liter Gasöl
Bei Gasöl gibt es zwei Einschränkungen:
- Betriebe, die für andere Betriebe land- und forstwirtschaftliche Arbeiten ausführen, erhalten keine Steuerentlastung für Gasöl. Imkereibetriebe können für höchstens 15 Liter Gasöl je Bienenvolk eine Steuerentlastung bekommen.
Die Steuerentlastung für Gasöl läuft zum 01.01.2026 aus. Wenn Sie danach Gasöl für land- und forstwirtschaftliche Zwecke nutzen, erhalten Sie keine Steuerentlastung mehr.