Für die Luftverkehrsteuer registrieren lassen
Quelle: Serviceportal Rheinland-PfalzLuftverkehrsunternehmen müssen sich für die Luftverkehrsteuer seit dem 1. März 2026 beim Hauptzollamt Frankfurt am Main registrieren, wenn Sie mehr als 2 Abflüge pro Kalenderjahr von einem inländischen Startort mit einem Flugzeug oder Drehflügler durchführen.
Luftverkehrsunternehmen sind Unternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung, durch die sie zur gewerblichen Beförderung von Personen mit Flugzeugen oder Drehflüglern berechtigt sind. Für sie gilt die Luftverkehrsteuer. Die nicht gewerbsmäßige Beförderung von Personen, zum Beispiel Sport- und Privatflieger, sowie der Luftfrachtverkehr sind von der Steuer nicht betroffen.
Wenn Ihr Luftverkehrsunternehmen keinen Sitz im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) hat, ist es erforderlich, dass Sie einen steuerlichen Beauftragten in Deutschland benennen. Steuerliche Beauftragte vertreten das Luftverkehrsunternehmen bei der Erfüllung seiner steuerlichen Rechte und Pflichten.
Der steuerliche Beauftragte muss für seine Tätigkeit eine Erlaubnis beim Hauptzollamt Frankfurt am Main beantragen.
Wenn Sie nicht mehr als 2 Abflüge im Kalenderjahr durchführen, müssen Sie sich nicht für die Luftverkehrsteuer registrieren lassen. Es reicht, wenn Sie den Zoll per Anzeige über die Abflüge jährlich informieren und unverzüglich für jeden Abflug eine Steuererklärung beim Hauptzollamt Frankfurt am Main abgeben.
Sie können die Registrierung online über das Zoll-Portal oder per Post, E-Mail oder Fax beantragen.
Antrag im Zoll-Portal:
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für Luftverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat:
- Rufen Sie das Formular 1164 "Antrag auf Registrierung als Luftverkehrsunternehmen" in der Dienstleistung "Luftverkehrsteuer“ im Zoll-Portal auf.
- Damit Sie die Dienstleistung nutzen können, müssen Sie sich einmalig unter zoll-portal.de registrieren.
- Übermitteln Sie das vollständig ausgefüllte Formular 1164 mit den erforderlichen Unterlagen an das Hauptzollamt Frankfurt am Main.
- Im Zoll-Portal können Sie den Bescheid "Nachweis über die Registrierung als Luftverkehrsunternehmen" (Formular 1049) zum Antrag auf Registrierung (Formular 1164) digital abrufen. Wenn Sie im Zoll-Portal die Bekanntgabe per Post beantragt haben, wird der Bescheid per Post übermittelt. Der Austausch von Postkorbnachrichten erfolgt über den Posteingang im Zoll-Portal.
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für Luftverkehrsunternehmen ohne Sitz im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat:
- Rufen Sie das Formular 1169 "Bestätigung der Benennung als steuerlicher Beauftragter von Luftverkehrsunternehmen" in der Dienstleistung "Luftverkehrsteuer“ im Zoll-Portal auf. Zur Nutzung der Dienstleistung müssen Sie sich einmalig im Zoll-Portal registrieren.
- Übermitteln Sie die vollständig ausgefüllte Bestätigung (Formular 1169) zusammen mit dem vollständig ausgefüllten Antrag auf Registrierung als Luftverkehrsunternehmen (Formular 1164) mit den erforderlichen Unterlagen an das zuständige Hauptzollamt Frankfurt am Main.
- Im Zoll-Portal können Sie den Bescheid "Nachweis über die Registrierung als Luftverkehrsunternehmen" (Formular 1049) zum Antrag auf Registrierung (Formular 1164) digital abrufen. Wenn Sie im Zoll-Portal die Bekanntgabe per Post beantragt haben, wird der Bescheid per Post übermittelt. Der Austausch von Postkorbnachrichten erfolgt über den Posteingang im Zoll-Portal.
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für Ausnahmen, wie höchstens 2 Abflüge im Kalenderjahr oder erster Abflug in weniger als 3 Wochen:
- Rufen Sie das Formular 1163 ("Anzeige nach Paragraf 7 Absatz 1 Satz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes") in der Dienstleistung "Luftverkehrsteuer" des Zoll-Portal auf. Zur Nutzung der Dienstleistung müssen Sie sich einmalig im Zoll-Portal registrieren.
- Übermitteln Sie das vollständig ausgefüllte Formular 1163 an das Hauptzollamt Frankfurt am Main.
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wenn Sie als steuerlicher Beauftragter eines Luftverkehrsunternehmens einen Antrag auf Erlaubnis stellen möchten:
- Rufen Sie das Formular 1162 "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter von Luftverkehrsunternehmen" in der Dienstleistung "Luftverkehrsteuer" des Zoll-Portal auf. Damit Sie die Dienstleistung nutzen können, müssen Sie sich einmalig im Zoll-Portal registrieren. Übermitteln Sie das vollständig ausgefüllte Formular 1162 mit den erforderlichen Unterlagen ab dem 1. März 2026 an das Hauptzollamt Frankfurt am Main.
- Im Zoll-Portal können Sie den Bescheid "Erlaubnis für die Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter von Luftverkehrsunternehmen" (Formular 1046) zu Ihrem Antrag auf Erlaubnis (Formular 1162) digital abrufen. Wenn Sie im Zoll-Portal die Bekanntgabe per Post beantragt haben, wird der Bescheid postalisch übermittelt. Der Austausch von Postkorbnachrichten erfolgt über den Posteingang im Zoll-Portal.
Antrag auf Registrierung per Post, eingescannt per E-Mail oder Fax:
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für Luftfahrtunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat:
- Rufen Sie das Formular 1164 "Antrag auf Registrierung als Luftverkehrsunternehmen" auf.
- Übermitteln Sie das ausgefüllte Formular mit den erforderlichen Unterlagen an das Hauptzollamt Frankfurt am Main.
- Liegt ein vollständiger Antrag auf Registrierung vor, erteilt Ihnen das Hauptzollamt einen Nachweis (Formular 1049) über die Registrierung.
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für Luftverkehrsunternehmen ohne Sitz im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat:
- Rufen Sie das Formular 1164 "Antrag auf Registrierung als Luftverkehrsunternehmen" auf.
- Übermitteln Sie das vollständig ausgefüllte Formular mit den erforderlichen Unterlagen sowie der Bestätigung der Benennung als steuerlicher Beauftragter (Formular 1169) an das zuständige Hauptzollamt Frankfurt am Main.
- Liegt ein vollständiger Antrag auf Registrierung vor, erteilt Ihnen das Hauptzollamt einen Nachweis (Formular 1049) über die Registrierung.
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für Ausnahmen, wie höchstens 2 Abflüge im Kalenderjahr oder 1. Abflug in weniger als 3 Wochen:
- Rufen Sie das Formular 1163 ("Anzeige nach Paragraf 7 Absatz 1 Satz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes") auf.
- Übermitteln Sie das vollständig ausgefüllte Formular an das zuständige Hauptzollamt Frankfurt am Main.
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wenn Sie als steuerlicher Beauftragter eines Luftverkehrsunternehmens einen Antrag auf Erlaubnis stellen möchten:
- Rufen Sie das Formular 1162 "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter von Luftverkehrsunternehmen" auf der Internetseite des Zolls auf.
- Übermitteln Sie das vollständig ausgefüllte Formular mit den erforderlichen Unterlagen an das zuständige Hauptzollamt Frankfurt am Main.
- Liegt ein vollständiger Antrag vor, erteilt Ihnen das Hauptzollamt die Erlaubnis (Formular 1046), für ein Luftverkehrsunternehmen als steuerlicher Beauftragter tätig zu werden.
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Voraussetzungen für die Registrierung zur Luftverkehrsteuer:
- Sie haben ein Luftverkehrsunternehmen und möchten gewerbliche Passagierflüge von einem inländischen Startort mit einem Flugzeug oder Drehflügler durchführen.
- Sie führen mehr als 2 Abflüge im Kalenderjahr durch.
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Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter:
- Sie haben Ihren Geschäftssitz in Deutschland.
- Es liegen keine Bedenken gegen Ihre steuerliche Zuverlässigkeit vor.
- Sie führen ordnungsgemäß kaufmännische Bücher und stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf, soweit Sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind.
- Sie üben eine gewerbliche beziehungsweise freiberufliche Tätigkeit aus.
- Als Privatperson können Sie keine Erlaubnis als steuerliche Beauftragte oder als steuerlicher Beauftragter beantragen.
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Für den Antrag auf Registrierung zur Luftverkehrsteuer:
- Nachweis über die Betriebsgenehmigung als Luftverkehrsunternehmen
- Verzeichnis der inländischen Startorte, von denen Abflüge erfolgen sollen
- aktueller Handelsregisterauszug (wenn das Luftverkehrsunternehmen eingetragen ist)
- Erklärung, wann der erste Abflug stattfindet
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wenn Sie eine oder einen steuerlichen Beauftragten benannt haben:
- Formular 1169 "Bestätigung der Benennung als steuerlicher Beauftragter von Luftverkehrsunternehmen (Luftverkehrsteuer)"
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Für den Antrag auf Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter:
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Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind:
- aktueller Registerauszug
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nicht eingetragene Unternehmen:
- Kopie der aktuellen Empfangsbescheinigung der Gewerbeanmeldung
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Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind:
- Auf Verlangen des Hauptzollamts Frankfurt am Main müssen Sie weitere Unterlagen und Nachweise vorlegen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind.
Für die Registrierung fallen keine Kosten an.
Den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter müssen Sie stellen, bevor Sie mit der Tätigkeit beginnen.
Antragsfrist: 3 WochenDen Antrag auf Registrierung müssen Sie schriftlich spätestens 3 Wochen vor dem 1. Abflug stellen.
Antragsfrist: 3 WochenBei kurzfristigen Abflügen: Der Antrag auf Registrierung muss binnen 3 Wochen nach Eingang der Anzeige über den kurzfristigen Abflug beim Hauptzollamt Frankfurt am Main eingehen.
Bearbeitungsdauer: 1 - 4 WochenDie Registrierung als Luftverkehrsunternehmen sowie die Erteilung einer Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter hängen jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie ist in der Regel in 1 bis 4 Wochen nach Antragstellung abgeschlossen, sofern alle benötigten Unterlagen vorliegen.
- Beim Nachweis der Registrierung steht kein förmlicher Rechtsbehelf zur Verfügung.
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Bei der Erlaubnis für die Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter:
- Einspruch
- Detaillierte Informationen, wo und wie Sie Einspruch einlegen, können Sie Ihrer Erlaubnis beziehungsweise einem etwaigen Ablehnungsbescheid entnehmen.
- Klage vor dem Finanzgericht (in der Regel nach dem Einspruchsverfahren)
Seit dem 1. März 2026 ist das Hauptzollamt Frankfurt am Main allein und bundesweit zuständig für die Festsetzung und Erhebung der Luftverkehrsteuer einschließlich der Anordnung und Auswertung der betreffenden Außenprüfungen. Für Außenprüfungen und Überwachungsmaßnahmen (Prüfungsdienst) sind die dezentralen Hauptzollämter zuständig.
17.03.2026
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