Wesentliche Änderungen bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen im Sprengstoffrecht anzeigen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzWenn Sie als staatsangehörige Person eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder als staatsangehörige Person eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine gewerbliche Tätigkeit im Sprengstoffrecht, zu deren Ausübung Sie in einem dieser Staaten rechtmäßig niedergelassen sind, in Deutschland ausüben möchten, haben Sie diese Absicht vorher der für die Anerkennung der Berufsqualifikation zuständigen Stelle anzuzeigen.
Zudem sind Sie als Dienstleistende verpflichtet, wesentliche Änderungen von sich aus gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen und durch Unterlagen nachzuweisen.
Eine wesentliche Änderung ist z. B. das Nichtbestehen einer nach ausländischem Recht notwendigen Wiederholungsprüfung oder eine zwischenzeitlich ergangene ausländische Untersagung der Gewerbeausübung.
Eine Mitteilungspflicht gegenüber der zuständigen Behörde besteht auch bei einem Wechsel der Mitarbeitenden, die über die entsprechenden Qualifikationen verfügen müssen.
Die Anzeigepflicht richtet sich ausschließlich an natürliche Personen.