Unfälle im Bergbau gemäß Unterlagen-Bergverordnung mitteilen
Quelle: BUS Rheinland-PfalzWenn Sie mit Ihrem Unternehmen im Bergbau tätig sind, müssen Sie der zuständigen Unfälle, bei denen eine Person mehr als 3 Tage ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist.
Sie können einen Betriebsunfall online über die Plattform „BergPass“ oder direkt bei Ihrer zuständigen Bergbehörde melden.
Betriebsunfall online melden:
- Rufen Sie die OnlinePlattform „BergPass“ auf und melden Sie sich an.
- Für die Anmeldung benötigen Sie eine BundID und einen Personalausweis oder Aufenthaltstitel mit aktiver Online-Ausweisfunktion.
- Rufen Sie das Anzeigeformular auf und füllen Sie die Anzeige vollständig und wahrheitsgemäß aus.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie die Anzeige ab.
Betriebsunfall direkt einreichen:
- Setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Bergbehörde in Verbindung und stimmen Sie die erforderlichen Unterlagen ab.
- Reichen Sie die Anzeige und alle erforderlichen Unterlagen ein.
Weitere Verfahrensschritte:
Die zuständige Behörde prüft Ihre Angaben und die eingereichten Unterlagen. Sollten Unterlagen fehlen, wird sich die Behörde mit Ihnen in Verbindung setzen.
Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB).
Sie sind mit Ihrem Unternehmen im Bergbau tätig und es kommt zu einem Unfall, bei dem mindestens eine Person 3 Tage oder länger arbeitsunfähig oder teilweise arbeitsunfähig wird.
- Beschreibung der Gefahrenlage oder des Unfalls und deren Folgen
- Dauer der Krankschreibung des Angestellten
- Bildliche Dokumentation
Durch die Anzeige selbst entstehen keine Kosten.
Gebühr: gebührenfrei
Bußgeld: 0,00 - 25000,00 EURVorkasse: neinZeigen Sie den Unfall nicht an, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro bestraft werden kann.
Sie müssen die Anzeige unverzüglich stellen.
Bearbeitungsdauer: 0 - 4 WochenDie Bearbeitungsdauer hängt wesentlich von der Art des Betriebsereignisses ab.
§ 10 UnterlagenBergV i.V.m. § 74 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BBergG; § 25 Abs. 1 S. 1 SGB VII
09.12.2024
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