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Einfuhrgenehmigung für Grundstoffe beantragen

Quelle: Serviceportal Rheinland-Pfalz

Für die Einfuhr von Grundstoffen der Kategorie 1 in die Europäische Union (EU) benötigen Sie eine Einfuhrgenehmigung. Diese beantragen Sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Genehmigung wird Ihnen nur dann erteilt, wenn Sie in der Europäischen Union niedergelassen sind.

Voraussetzung für die Beantragung einer Einfuhrgenehmigung ist eine Erlaubnis zur Einfuhr von Grundstoffen der Kategorie 1.

Die Genehmigung ist lediglich für einen Einfuhrvorgang und für die Dauer von höchstens 6 Monaten sowie für maximal zwei erfasste Grundstoffe gültig.

Sie müssen eine Einfuhrgenehmigung beantragen, wenn Sie die Grundstoffe in das Zollgebiet der Europäischen Union überführen. Sie ist nötig, wenn Sie die Grundstoffe wie folgt verwenden:

  • für den zollrechtlich freien Verkehr - auch nach passiver Veredelung
  • für das Zolllagerverfahren
  • für die aktive Veredelung
  • für das Umwandlungsverfahren
  • für die vorübergehende Verwendung

Eine Einfuhrgenehmigung benötigen Sie nicht, wenn Sie Grundstoffe der Kategorie 1 für die folgenden Zwecke einführen:

  • nur ab- oder umladen
  • vorübergehend verwahren
  • in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager lagern
  • in das externe Versandverfahren der EU überführen wollen

Für die Einfuhr von Grundstoffen der Kategorien 2, 3 und 4 müssen Sie ebenfalls keine Genehmigung beantragen.

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