Die Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung einer nicht genehmigungs-bedürftigen Anlage anzeigen, in der leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe oder andere leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen verwendet werden.
Quelle: Serviceportal Rheinland-PfalzDie Errichtung und der Betrieb einer Chemischreinigungsanlage unterliegt aus immissionsschutzrechtlicher Sicht – in Abhängigkeit von den eingesetzten Lösemitteln - den Vorschriften der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen oder der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen. Vor der Inbetriebnahme der Anlage ist diese anzuzeigen.