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mixins.searchInfo_searchTermDolmetscher bzw. Übersetzer in der Justiz Allgemeine Beeidigung bzw. Ermächtigung

Dolmetscher bzw. Übersetzer in der Justiz Allgemeine Beeidigung bzw. Ermächtigung

Quelle: Serviceportal Rheinland-Pfalz

Zur Sprachenübertragung in gerichtlichen, staatsanwaltschaftlichen und notariellen Angelegenheiten (Justizangelegenheiten) werden Dolmetschende sowie Übersetzende tätig. Die Tätigkeit der Dolmetschenden umfasst die mündliche Sprachenübertragung und diejenige mittels Gebärdensprache, die der Übersetzenden die schriftliche Sprachenübertragung.

Nach § 189 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) haben Dolmetscher, die nach § 185 GVG, auch in Verbindung mit § 55 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 52 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung, § 9 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes und § 61 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes zur Sprachenübertragung in Gerichtsverhandlungen zuzuziehen sind (Gerichtsdolmetscher), einen Eid dahin zu leisten, dass sie treu und gewissenhaft übertragen werden.

Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art nach dem Gerichtsdolmetschergesetz oder in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid, siehe § 185 GVG in der bis zum 31. Dezember 2026 gültigen Fassung.

Gerichtsdolmetscher werden nach den Vorschriften des Gerichtsdolmetschergesetzes allgemein beeidigt, § 1 GDolmG.

Zur Sprachenübertragung in Justizangelegenheiten außerhalb des Anwendungsbereichs des Gerichtsdolmetschergesetzes können Dolmetschende für das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz zudem nach den Vorschriften des Landesgesetzes über Dolmetschende und Übersetzende in Justizangelegenheiten (LDÜJG) vom 7. Dezember 2022 allgemein vereidigt werden. Übersetzende können nach den Vorschriften dieses Gesetzes für das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz zur Sprachenübertragung in Justizangelegenheiten ermächtigt werden.

Die Ermächtigung nach § 5 LDÜJG umfasst das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen. Dies gilt auch für bereits vorgenommene Übersetzungen, die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegt werden.

Zuständig für die allgemeine Beeidigung nach dem Gerichtsdolmetschergesetz ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihre berufliche Niederlassung hat. Besteht in Rheinland-Pfalz weder eine berufliche Niederlassung noch ein Wohnsitz, ist das Kammergericht Berlin zuständig.

Zuständig für die Ermächtigung oder allgemeine Beeidigung nach dem Landesgesetz über Dolmetschende und Übersetzende in Justizangelegenheiten ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihre berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen ihren Wohnsitz hat. Besteht in Rheinland-Pfalz weder eine berufliche Niederlassung noch ein Wohnsitz, ist der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz zuständig.

Voraussetzungen für die allgemeine Beeidigung nach dem Gerichtsdolmetschergesetz sind die in den §§ 3, 4 GDolmG genannten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen. Für die allgemeine Beeidigung von Dolmetschenden im Justizbereich außerhalb des Gerichtsdolmetschergesetzes und auf die Ermächtigung der Übersetzenden finden diese Vorschriften nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Abs. 1 LDÜJG entsprechende Anwendung.

Mit der allgemeinen Beeidigung bzw. der Ermächtigung ist keine öffentliche Bestellung verbunden.

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