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Zulassung von Deponien

Quelle: BUS Rheinland-Pfalz

Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie deren wesentliche Änderung bedarf  einer besonderen behördlichen Zulassung.

Grundsätzlich erteilt die zuständige Behörde gegenüber dem Antragsteller die Zulassung in einem streng formalisierten Verwaltungsverfahren, dem sogenannten Planfeststellungsverfahren. Die Zulassung  ergeht dann mit einem sogenannten Planfeststellungsbeschluss. Das Planfeststellungsverfahren erfordert die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das beantragte Vorhaben. Zudem ist die Öffentlichkeit im Rahmen eines besonderen Anhörungsverfahrens zu beteiligen. Die Antragsunterlagen des Antragsstellers werden dazu öffentlich ausgelegt. Anerkannte Naturschutz- und Umweltverbände erhalten die Gelegenheit der Stellungnahme. Betroffene Bürger können ihre Einwände gegen das Deponievorhaben vorbringen. Die rechtzeitig vorgebrachten Stellungnahmen und Einwände werden durch die zuständige Behörde mit den Betroffenen, den Einwendern sowie den einbezogenen Naturschutz- und Umweltverbänden in einem gesonderten Termin erörtert (sogenannter Erörterungstermin). Die Erörterung dient der Ermittlung des Abwägungsmaterials, das für die spätere Entscheidung der zuständigen Behörde über die Zulassung des Änderungsvorhabens benötigt wird.

In gesetzlich bestimmten, eher einfach gelagerten Fallkonstellationen kann die Behörde abweichend davon die Zulassung  auch in einem weniger formalisierten Verwaltungsverfahren, dem sogenannten Plangenehmigungsverfahren, erteilen..
Grundsätzliche Voraussetzungen für die Entscheidung im Wege einer Plangenehmigung sind zum Einen die verminderte Umweltrelevanz des beantragten Änderungsvorhabens und zum Anderen die fehlende Betroffenheit der Rechte dritter Personen. Das Gesetz sieht vor, dass die wesentliche Änderung einer Deponie nur dann im Wege einer Plangenehmigung bewilligt werden darf, wenn von der Änderung der Deponie keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen können. Eine behördliche Entscheidung im Wege eines Plangenehmigungsverfahrens scheidet allerdings schon immer dann aus, wenn durch das beantragte Vorhaben Rechte von dritten Personen mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
In Plangenehmigungsverfahren ist wegen der geringeren Umweltrelevanz die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht notwendig. Wegen der fehlenden Betroffenheit von Rechten Dritter findet auch keine Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen eines besonderen Anhörungsverfahrens statt. Erforderlich aber bleibt die Anhörung der Behörden, deren Aufgabenbereiche durch das beantragte Änderungsvorhaben berührt sind.

Nicht wesentliche Änderungen einer bereits zugelassenen Deponie oder ihres Betriebes, die aber dennoch eine gewisse Umweltrelevanz aufweisen, sind nicht zulassungspflichtig. Sie sind jedoch mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung durch den Deponiebetreiber gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Dem Deponiebetreiber steht es allerdings frei, für die begehrten Änderungen eine Zulassung im Wege einer Planfeststellung oder Plangenehmigung zu beantragen. Stellt die zuständige Behörde bei der Prüfung der Anzeige fest, dass eine wesentliche Änderung vorliegt, ist ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren durchzuführen.
Ob die vorgesehene Änderung einer Deponie wesentlich oder unwesentlich ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Grundsätzlich gilt, dass eine Änderung dann wesentlich ist, wenn sie die Zulassungsfrage neu aufwirft und Anlass zur erneuten Prüfung der Deponiezulassung gibt.

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